Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland hat nach der jüngsten Erhebung des Friedensforschungsinstituts SIPRI (Stockholm International Research Institut) einen Anteil von etwa 11 Pro- zent am weltweiten Waffenexport. Damit ist Deutschland nach den USA und Russland drittgrößter Waffenexporteur. Zukünftig könnte der Anteil wachsen, da beträchtliche Waffenarsenale durch die Umstrukturierung der Bundeswehr frei werden.
Geregelt wird der Rüstungs- und Waffenexport unter anderem durch das Kriegswaffenkontrollgesetz, Außenwirtschaftsgesetz und die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“, die von der rot-grünen Bundesregierung im Jahre 2000 beschlossen wurden. Damit wird die Bundesrepublik Deutschland zu einer restriktiven Rüs- tungsexportpolitik und einer umsichtigen Genehmigungspraxis von Exportgeschäften verpflichtet. Die rot-grüne Regierung hat bereits vor zehn Jahren durchgesetzt, dass drei wesentliche politische Kriterien bei der Frage der Genehmigung von Rüstungsexporten berücksichtigt werden müssen: Die Situation der Menschenrechte im Empfängerland, die Frage, ob ein Export im Empfängerland eine nachhaltige Entwicklung be- oder verhindert und den Beitrag, den die Lieferung zum Ziel Friedenserhalt und Konfliktvermeidung leistet. Dadurch wurde die Verantwortung der Politik bei der Entscheidung über Rüstungsexporte gestärkt. Wer ein Abrücken von diesen Kriterien fordert, drängt damit die Rolle von politischer Verantwortung auf diesem Gebiet klar zurück.
Hinsichtlich der zunehmenden bewaffneten Konflikte weltweit wäre dies ein fatales und konfliktverschärfendes Signal.
Nach den Politischen Grundsätzen ist der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder grundsätzlich nicht beschränkt, es sei denn, aus besonderen politischen Gründen erscheint in Einzelfällen eine Beschränkung geboten. Rüs- tungsexporte in sonstige Länder sind restriktiv zu handhaben und Kriegswaffenexporte in diese dürfen nur genehmigt werden, wenn besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen dafür sprechen, also nur in Ausnahmefällen. Kriegswaffenexporte in Spannungsgebiete sind nach den Politischen Grundsätzen untersagt. Die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen, ist schwierig, da der Deutsche Bundestag nicht in die Genehmigungspraxis eingebunden ist. Kriegswaffenexporte werden im geheim tagenden Bundessicherheitsrat beschlossen, dem lediglich Vertreter der Bundesregierung angehören. Der Bundestag wird erst nachträglich über Rüstungsexporte informiert, ohne grundlegende Einwirkungsmöglichkeiten zu haben. Damit verhält es sich anders als beispielsweise in Großbritannien und Schweden, wo das Parlament unmittelbar an der Genehmigung von Rüstungsexporten beteiligt ist. Die Begrenzung und Kontrolle von Rüstungsexporten und Waffengeschäften ist aber ein unmittelbarer Beitrag zur Sicherung des Friedens, zur Gewaltprävention und zur Achtung der Menschenrechte in den Bestimmungsländern und sollte daher in einem demokratischen Staatswesen vom Parlament entscheidend mitgetragen werden.
Eine Beteiligung des Parlaments scheint mehr denn je vonnöten, spricht doch die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag nur noch von einer „verantwortungsbewussten“ und nicht mehr von einer „restriktiven“ Genehmigungspolitik. Damit besteht die Gefahr, dass die Politischen Grundsätze, die Frieden sichern und Gewaltprävention ermöglichen sollen, schlicht übergangen beziehungsweise real ausgehöhlt werden. Eine weitere Steigerung der Rüstungsexporte ist zu erwarten, denn die Bundesregierung hat bereits angekündigt, die Genehmi- gungspraxis für Rüstungsgüter EU-weit harmonisieren, bürokratische Hemm- nisse abbauen und Verfahren beschleunigen zu wollen. Damit rückt die Bundesregierung von den Grundsätzen einer restriktiven Rüstungsexportpolitik ab.
Hinzu kommt, dass die derzeit betriebene Umorganisation der Bundeswehr dazu führen kann, dass nicht mehr benötigte Waffenarsenale auf dem internationalen Rüstungsmarkt verkauft werden. Weltweit nachgefragt finden sie auch Abnehmer in Staaten außerhalb der NATO und der EU und können gerade in Spannungsregionen dazu beitragen, internationale Konflikte zu schüren. Ein Beispiel hierfür ist das Auftauchen von G36-Gewehren deutscher Herkunft in Georgien während des russisch-georgischen Krieges im August 2008 oder auch der bekannt gewordene Handel auf pakistanischen und afghanischen Märkten mit Pistolen aus deutschen Beständen. Es findet keine Kontrolle des tatsächlichen Endverbleibs statt, so dass nicht sicher ist, ob die Waffen und sonstigen Rüstungsgüter tatsächlich im Besitz des importierenden Landes verbleiben. Der Weiterverkauf von Waffen bleibt im Dunkeln, wenn diese nicht durch das Waf- fenregister der Vereinten Nationen erfasst wurden. Das UN-Waffenregister bietet eine gute Grundlage, um den Verbleib von Lieferungen zu dokumentieren. Der Prozess der Umstrukturierung der Bundeswehr muss mit besonderer Wachsamkeit begleitet werden. Daher ist eine stärkere Einbeziehung des Deutschen Bundestages geboten. Rüstungshersteller drängen derzeit angesichts sinkender Auftragsnachfrage der Bundeswehr auch darauf, bestehende Restriktionen für Rüstungsausfuhren abzuschwächen. Hochproblematisch sind die Empfehlungen der Strukturkommission der Bundeswehr vom Oktober 2010, die eine Auflockerung der als ein- engend empfundenen deutschen Exportrichtlinien „an europäische Standards“ beinhalten mit der Erwartung, dass die Politischen Grundsätze der Bundesrepu- blik Deutschland umgangen werden.
Deutschland verfügt mit seinen Politischen Grundsätzen über restriktive Rüs- tungsexportrichtlinien. Mit der Verabschiedung eines Gemeinsamen Standpunktes der Europäischen Union zu Rüstungsausfuhren im Jahre 2008 wurde eine einheitliche EU-Position gefunden, die die Mitgliedstaaten politisch verpflichtet. Auf die Einhaltung dieses europäischen Rüstungsexportkodexes muss gedrungen werden. Er sollte in eine rechtlich bindende Form gefasst werden.
Auf den Ideen der Palme-Kommission basierend laufen seit 2009 ernsthafte Ver- handlungen für ein weltweites Waffenhandelsabkommen (Arms Trade Treaty). Dieser für 2012 angestrebte Vertrag dient der Kontrolle des internationalen Waffenhandels und sollte die rechtlichen und sozioökonomischen Auswirkungen von Rüstungstransfers ebenso berücksichtigen wie die Folgen für regionale Sicherheit und Stabilität. Führen die Verhandlungen eines Arms Trade Treaty zum Erfolg, hätte die Thematik des internationalen Rüstungshandels Anschluss an das wachsende Interesse an Abrüstung und der Eindämmung exzessiver Militärausgaben gefunden. Der Erfolg eines solchen Abkommens wird von der Be- teiligung aller großen Exporteure von Rüstungsgütern und auch der Importeure abhängen.
Durch das im Jahre 1991 geschaffene VN-Waffenregister können Staaten den weltweiten Handel mit Großwaffensystemen und seit 2003 auch Importe und Exporte von kleinen und leichten Waffen dokumentieren. Ziel des Registers ist, mehr Transparenz im konventionellen Rüstungsbereich zu erreichen. Zudem soll es exzessive und destabilisierende Ansammlungen von waffenfähigem Material einzelner Staaten dokumentieren und einer Rüstungsspirale entgegenwirken. Die Angaben zum VN-Waffenregister sind freiwillig und daher ist die Ef- fektivität des Registers von der Mitwirkung der Staatengemeinschaft abhängig. Gleiches gilt für die Lizenzvergabe. Zwar zeigt die Mehrzahl der Lieferländer ihre Exporte an, relevante Abnehmerländer verweigern aber Angaben über ihre Einfuhren. So wirken relevante Abnehmer von kleinen und leichten Waffen aus deutscher Fertigung wie Ägypten oder Saudi-Arabien derzeit nicht am Waffenregister mit.
Deutschland hat einen zu hohen Anteil am weltweiten Handel mit kleinen und leichten Waffen, macht aber Angaben zum VN-Kleinwaffenaktionsprogramm mit dem Ziel, illegalen Waffentransfers und Waffen sowie Munitionsanhäufung entgegenzuwirken. Der Deutsche Bundestag kritisiert jedoch, dass die Bundesregierung Rüstungsgeschäfte mit Staaten macht, die dem VN-Aktionsprogramm desinteressiert bis ablehnend gegenüberstehen. Zu nennen sind hier unter anderem die Länder Ägypten, Indien, Kuwait, Pakistan oder Saudi-Arabien.
Der Deutsche Bundestag begrüßt ausdrücklich das Engagement der Gemeinsamen Konferenz Kirche und Entwicklung (GKKE), für mehr Transparenz in der Rüstungsexportpolitik zu sorgen und deren Überlegung zu einer stärkeren parlamentarischen Beteiligung bei der Entscheidung über Rüstungsexporte.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
1. eine restriktive Genehmigungspraxis zu praktizieren, die eine „Kultur der Zurückhaltung“ erkennen lässt, und die rüstungspolitischen Grundsätze nicht durch die Hintertür einer europäischen Harmonisierung zu verwässern;
2. die Überlegungen der GKKE, den Deutschen Bundestag frühzeitig in den Entscheidungsprozess über Rüstungsexporte einzubeziehen, umzusetzen. Ein geeignetes Instrument dafür könnten vertrauliche Beratungen im Unterausschuss des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages für „Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung“ sein;
3. nicht industriepolitische Interessen zu bedienen, indem Exportrichtlinien aufgeweicht und Wettbewerbsvorteile verschafft werden, sondern Ansätze der Konversion wiederzubeleben, um deutsche Unternehmen, die neben Rüstungsgütern auch zivile Produkte herstellen, weniger anfällig gegenüber Schwankungen auf dem Weltrüstungsmarkt zu machen;
4. gerade als neu gewähltes nichtständiges Mitglied im UN-Sicherheitsrat, die Verhandlungen für ein Waffenhandelsabkommen zu einem erfolgreichen Ab- schluss zu bringen und dabei abrüstungspolitisch engagierte Nichtregierungsorganisationen auf nationaler wie internationaler Ebene in die Verhandlungen partnerschaftlich einzubeziehen. Ziel des Abkommens muss es sein, eine möglichst große Zahl von Staaten auf grundlegende Prinzipien zur Begrenzung und Kontrolle der Rüstungstransfers zu verpflichten und damit völkerrechtlich bindende Richtlinien für alle Rüstungsexporte zu entwickeln;
5. die Exportgenehmigungen für kleine und leichte Waffen drastisch zu reduzieren, sich für international verbindliche Exportregeln im Kampf gegen deren Weitergabe zu engagieren und Exporte von kleinen und leichten Waffen nur an Staaten zu genehmigen, die das VN-Kleinwaffenaktionsprogramm zur Bekämpfung der Waffenverbreitung konstruktiv begleiten und den Anspruch „neu für alt“ umsetzen, das heißt, die Zerstörung von Waffenbeständen bei Neulieferung;
6. die Vertragsstaaten des Kleinwaffenaktionsprogramms auf die darin enthaltenen Vereinbarungen, insbesondere die Verpflichtung zur Markierung von Waffen im Produktionsprozess, zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass die UN-Überprüfungskonferenz zum Aktionsprogramm zu Kleinwaffen im Jahr 2012 ein Erfolg wird;
7. den Rüstungsexportbericht der Bundesregierung schneller und in verlässlicher Zeitfolge zu veröffentlichen, um die Informationspolitik zu verbessern. Denkbar wären spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres;
8. bei jeder europäischen Harmonisierung sicherzustellen, dass die deutschen Standards nicht durch europäische Regelungen aufgeweicht werden und dafür zu sorgen, dass restriktive deutsche Rüstungsexportregelungen in EU-Bestimmungen festgehalten sind;
9. im Falle von Entscheidungen für Rüstungs- und Waffenexporte, den Endverbleib zu überprüfen und sicherzustellen.
Berlin, den 16. März 2011
Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion



